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Sebo Dienstleistung
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Kanalweg 1
26721 Emden

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Telefax: 04921 / 5503723
Mobil: 0151 / 51531548
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                                                AGB

Werkzeugvermietung S.Bormann Ligarius Str 5A 26725 Emden Tel.04921/5503722

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen und Geräten

Mit der Entgegennahme von Mietgeräten erkennt der Mieter die nachstehenden Bedingungen uneingeschränkt an.

§ 1 Allgemeines

Vermieter ist das auf dem Mietvertrag angegebene Unternehmen. Bei Abschluss eines Mietvertrages hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument auszuweisen. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den im Mietvertrag aufgeführten Mietgegenstand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit mietweise zu überlassen.

§ 2 Übergabe der Mietsache

Der Mieter muss sich bei der Übernahme des Mietgegenstandes von dem einwandfreien Zustand überzeugen und die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen. Der Vermieter ist bei Prüfung auf Wunsch behilflich. Der Mietgegenstand wird dem Mieter von dem Vermieter in sauberem, betriebsbereitem und voll getanktem Zustand übergeben. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Mietvertrag, dass er vom Vermieter ausführlich über Einsatzzweck, Sicherheitsmaßnahmen, Gefahren und erforderliche Wartungsmaßnahmen informiert wurde. Mit Abholung/Versendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Die Kosten für den Hin- und Rücktransport trägt der Mieter.

§ 3 Beginn und Ende der Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem Tag, an dem der Mietgegenstand ausgeliefert wird oder mit dem Tage, an dem der Mietgegenstand vom Vermieter bereitgestellt worden ist. Die Mietdauer endet mit dem Schluss des Tages, an dem der Mietgegenstand vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand an den Auslieferungsort zurückgebracht wird. Ist eine bestimmte Uhrzeit für die Abholung des Mietgegenstandes vereinbart, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand anderweitig abzugeben, wenn der Mieter nicht innerhalb einer Frist von einer Stunde nach dem vereinbarten Termin den Mietgegenstand abholt oder sich bei Verzögerungen telefonisch meldet.

§ 4 Mietpreis, Kaution, Zahlung der Miete

Der Vermieter hat Anspruch auf eine Vorauszahlung der Miete in Höhe des zu erwartenden Endpreises sowie auf eine unverzinsliche Kaution, die bei Rückgabe der Mietsache mit dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. Sofern bei längerer Mietdauer der zu zahlende Rechnungsbetrag die geleistete Anzahlung übersteigt, kann der Vermieter eine Zwischenrechnung stellen. Zwischenzahlungen und Nachzahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig. Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Alle weiteren Kosten z. B. Betriebsstoffe, Schleifmittel etc. werden gesondert berechnet.

Der Mietpreis gilt grundsätzlich pro Tag, wobei ein Betrieb von max. 8 Betriebsstunden zugrunde gelegt wird.

§ 5 Pflichten des Mieters

Die Mietgegenstände werden grundsätzlich nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist lediglich berechtigt, die Mietsache an Personen auszuhändigen, die bei ihm in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten durchführen. Der Mieter ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanweisungen und Sicherheitsanweisungen sorgfältig einzuhalten, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen, und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in vorgegebener und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden. Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu körperlich und geistig in der Lage sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder die Nutzung von Schutzbekleidung erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass die vorhanden und gültig sind und genutzt werden.

Der Mieter ist verpflichtet, den Gegenstand sorgfältig aufzubewahren, insbesondere gegen Diebstahl zu sichern und vor Feuer und vor Witterungseinflüssen zu schützen. Das gemietete Gerät ist vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

Das Gerät ist vom Mieter in einem ordnungsgemäßen, betriebsfähigem und kompletten Zustand zurück zuliefern.

§ 6 Untervermietung und besondere Pflichten

Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte an dem Mietgegenstand einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist durch den Mieter schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.

§ 7 Verlust und Beschädigung des Mietgegenstandes

Störungen oder Schäden an dem Mietgegenstand sind dem Vermieter sofort zu melden, Reparaturen dürfen nur durch den Vermieter oder dessen Beauftragte vorgenommen werden. Für Ausfallzeiten durch Schlechtwetter oder Reparaturen aus normalem und nicht normalem Verschleiß besteht kein Recht auf Mietminderung oder Schadensersatz. Der Mieter haftet für Schäden aus Diebstahl, Unterschlagung, Vandalismus und unsachgemäßer Behandlung.

Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen (z. B. Verlust), auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einschließlich Zubehör einzuhalten, so ist er verpflichtet, Ersatz in Höhe des jeweils gültigen Lieferpreises zu leisten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses besteht bis zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung in voller Höhe fort.

Der Mieter haftet für während der Mietzeit eingetretene Beschädigung der Mietsache, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat. Zu ersetzen sind die Kosten der Reparatur. Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der jeweils gültige Listenpreis zu ersetzen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses besteht bis zur ordnungsgemäßen Reparatur fort. Jeder Schaden an der Mietsache ist dem Vermieter sofort anzuzeigen. Die Benutzung einer beschädigten oder nicht betriebssicheren Mietsache ist unzulässig. Der Mieter ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht befugt, die Maschine selbst oder durch Dritte öffnen oder reparieren zu lassen. Dieses Recht ist ausschließlich dem Vermieter oder einer Vertragswerkstatt vorbehalten.

Wird das Gerät nicht in einem ordnungsgemäßen, funktionstüchtigen Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.

§ 8 Haftung

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstanden sind. Die vermieteten Geräte sind weder versichert noch haftpflichtversichert. Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen (Haftpflicht)ansprüchen seitens seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Vermietung des Gerätes stehen, es sei denn, dass schadensstiftende Ereignis wäre vom Vermieter grob fahrlässig verschuldet. Auf Verlangen des Vermieters ist das gemietete Gerät vom Mieter gegen Schäden jeglicher Art – soweit versicherbar – zu versichern, falls eine Versicherung durch den Vermieter nicht erfolgt ist. Wird das Gerät durch den Vermieter bereits versichert, so hat der Mieter in diesem Fall die Versicherungssumme anteilig zu vergüten.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

§ 9 Kaution

Die Kaution wird dem Mieter unter Verrechnung etwaiger Ansprüche des Vermieters bei Rückgabe des Mietgegenstandes erstattet. Die Höhe der Kaution wird vom Vermieter festgesetzt. Die Höhe der Forderungen des Vermieters wird durch die Kaution nicht begrenzt.

§ 10 Reservierungen/Stornierungen

Reservierungen seitens des Mieters erfolgen verbindlich. Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht jedoch erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages. Reservierungen sind lediglich bis spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.

§ 11 Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Mietvertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.

Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mieter sind ausgeschlossen.

Der Mietgegenstand bleibt ausschließlich Eigentum des Vermieters.

§ 12 Gerichtsstand

Zuständig bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde bzw. Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist das für den Sitz des Vermieters zuständige Gericht.

Mit Mietern, die ihren Wohnsitz in das Ausland verlegen oder bei Klage unbekannten Aufenthalts sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

Emden. 03.02.2015

Kontakt

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